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§ 16 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Weitere Angebote

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Gesetz

§ 16 APG NRW – Komplementäre ambulante Dienste

(1) Zu den komplementären ambulanten Diensten gehören insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, Beratungsdienste zur Wohnraumanpassung, Hausbetreuungsdienste, Hausnotrufdienste und andere ergänzende ambulante Hilfen wie persönliche Assistenz für ältere und pflegebedürftige Menschen und Angehörige.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die zur Umsetzung des Vorranges der häuslichen Versorgung erforderlichen komplementären ambulanten Dienste sicher.

(3) Die Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I s. 1014, 1015), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden sind sowie des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Gesetz vom 17.Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, ergeben, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen, mit Ausnahme der Verfahren über die Anerkennung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, entsprechen, den Verfahren im Zusammenhang mit Förderungen von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie etwaiger Rechtsstreitverfahren. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 führt

  1. 1.

    die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kreise und kreisfreien Städte. Diese stellt insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern von Angeboten beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt und

  2. 2.

    das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten lassen. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieser Verordnung geboten erscheint.