§ 19a AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Vierter Teil – Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter
§ 19a AO – Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern
Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt.