Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 AO – Kommunalaufsicht

(1) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Ämter ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; die Fachaufsicht in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bleibt unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Ämter vor allem beraten und unterstützen.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(3) § 121 Abs. 3 und 4 und die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.