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§ 15 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt II – Ehrenamtlich verwaltete Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 AO – Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter

(1) In ehrenamtlich verwalteten Ämtern wird eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt. Erhält ein Amt nach § 15a Abs. 1 eine hauptamtliche Verwaltung, endet mit diesem Zeitpunkt die Bestellung; die beamtenrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten bleibt unberührt.

(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes muss die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.

(3) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Amtes. Sie oder er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und nach näherer Regelung in der Hauptsatzung; § 24a in Verbindung mit §§ 51, 56 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist verpflichtet, die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher rechtzeitig auf rechtliche Bedenken gegen beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen des Amtsausschusses oder seiner Ausschüsse hinzuweisen.

(5) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vertritt die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher bei der Durchführung der Aufgaben, die dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Amtsausschuss kann die Bestellung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten jederzeit widerrufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses. § 40a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die beamtenrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten bleibt unberührt.