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§ 11 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt I – Amtsausschuss

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 AO – Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und ihrer oder seiner Stellvertretenden

(1) Der Amtsausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher sowie eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers leitet das am längsten ununterbrochen dem Amtsausschuss angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Amtsausschuss leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher aus, leitet die Stellvertretung die Wahl der neuen Amtsvorsteherin oder des neuen Amtsvorstehers, Satz 2 gilt in den übrigen Fällen des Absatzes 3 entsprechend.

(2) Die Mitglieder, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können verlangen, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden; Mitglieder verschiedener Wählergruppen können sich zu einer Gruppierung zusammenschließen. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Stimmenzahl der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Absatz 2 entsprechend. Wird das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, werden die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden in der nächsten Sitzung des Amtsausschusses neu gewählt; die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Gruppierungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 sind nur vorschlagsberechtigt, wenn ihre Bildung der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher schriftlich und unter Benennung der die Gruppierung bildenden Mitglieder vor Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, angezeigt worden ist.

(5) Die Mitglieder, die nicht auf Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, und die dem Amtsausschuss angehörenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hauptamtlich verwalteter Gemeinden sowie von Gemeinden mit Gemeindeversammlung können sich zur Ausübung des Vorschlagsrechts den Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe oder einer Gruppierung nach Absatz 2 Satz 1 mit deren Zustimmung anschließen. Der Anschluss ist bis zu Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, schriftlich gegenüber der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher zu erklären.

(6) In ehrenamtlich verwalteten Ämtern werden die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses, die Stellvertretenden werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Sie leisten den Beamteneid. Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher aus, erfolgt die Vereidigung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, in den Fällen des Absatzes 3 durch das älteste Mitglied. Erhält ein Amt nach § 15a Abs. 1 eine hauptamtliche Verwaltung, enden mit diesem Zeitpunkt die Ehrenbeamtenverhältnisse der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und der Stellvertretenden.

(7) Nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bleiben die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher sowie die Stellvertretenden bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gebildeten Amtsausschusses, im Amt.