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§ 401 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 401 AO – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

§ 401 AO in der Fassung des Artikels 6 Absatz 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Juli 2017 - siehe Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 2017

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

Zu § 401: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).