Gesetze

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§ 384 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 384 AO – Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.