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§ 359 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 359 AO – Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

  1. 1.
    wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
  2. 2.
    wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.