§ 359 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 359 AO – Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
- 1.wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
- 2.wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.