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§ 28 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 AO – Zuständigkeitsstreit

(1) 1Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 2§ 25 Satz 2 gilt entsprechend.