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§ 177 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → III. – Bestandskraft

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 177 AO – Berichtigung von materiellen Fehlern (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 177 - Berichtigung von materiellen Fehlern

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu Ungunsten und zu Gunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.