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§ 175a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → III. – Bestandskraft

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 175a AO – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 175a - Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

Zu § 175a: Geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).