§ 13 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 13 AO – Ständiger Vertreter
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2.einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.