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Anlage 2b AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2b AMiV – zu § 2 Abs. 1 Nr. 2

Agar

Feigen und deren Zubereitungen

Fenchel

Kümmel

Lactose

Leinsamen und deren Zubereitungen

Manna

Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen

Pflaumen und deren Zubereitungen

Rizinusöl, auch raffiniertes

Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen

Tragant

Weizenkleie