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§ 52 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Abgabe von Arzneimitteln

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AMG
Gliederungs-Nr.: 2121-51-1-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 AMG – Verbot der Selbstbedienung

(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die

  1. 1.

    im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,

  2. 2.

    zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder

  5. 5.

    Sauerstoff sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

Zu § 52: Geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).