Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Siebter Abschnitt – Abgabe von Arzneimitteln
§ 52 AMG – Verbot der Selbstbedienung
(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- 1.
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2.
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- 5.
Sauerstoff sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Zu § 52: Geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).