§ 147 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Achtzehnter Abschnitt – Überleitungs- und Übergangsvorschriften → Neunzehnter Unterabschnitt – Übergangsvorschrift
§ 147 AMG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.
Zu § 147: Eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108).