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§ 6 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ALVO M-V – Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. 1.

    die Berufsreife oder

  2. 2.

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. 1.

    die mittlere Reife oder

  2. 2.

    die Berufsreife und

    1. a)

      eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

  3. 3.

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.