§ 6 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 6 ALVO M-V – Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)
(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
- 1.
die Berufsreife oder
- 2.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
- 1.
die mittlere Reife oder
- 2.
die Berufsreife und
- a)
eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
- 3.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.