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§ 47 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 ALVO M-V – Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde:

  1. 1.

    die Feststellung der Befähigung nach § 12 Absatz 7,

  2. 2.

    die Feststellung über die Zuordnung nach § 14 Absatz 1 und die Erforderlichkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2,

  3. 3.

    die Einstellung im Beförderungsamt nach § 27,

  4. 4.

    die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 nach § 34 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind,

  5. 5.

    die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1,

  6. 6.

    die Feststellung der Qualifikation nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 6,

  7. 7.

    die Zulassung zum regulären Aufstieg (§ 39) und die Feststellung der Befähigung nach § 39 Absatz 5 Satz 2,

  8. 8.

    die Zulassung zum regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a),

  9. 9.

    die Zulassung zum erleichterten Aufstieg und die Feststellung nach § 40 Absatz 4 Satz 1, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist und

  10. 10.

    die Feststellung der Qualifikation nach § 41 Absatz 2 Satz 5.