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§ 45 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 ALVO M-V – Beurteilungsrichtlinien

Die zur näheren Ausgestaltung der §§ 42 bis 44 erforderlichen Richtlinien erlässt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Landesregierung und für diejenigen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes die oberste Dienstbehörde. Das Justizministerium wird ermächtigt, für bestimmte Beamtengruppen und für näher zu bestimmende Verwendungsbereiche in der Fachrichtung des Justizdienstes eigenständige Beurteilungsrichtlinien zu erlassen.