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§ 4 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ALVO M-V – Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung

Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht

  1. 1.

    für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,

  2. 2.

    für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,

  3. 3.

    für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister,

  4. 4.

    für Stellen der Leiterinnen und Leiter des Büros der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, soweit es sich nicht um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis handelt,

  5. 5.

    für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden,

  6. 6.

    für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

  7. 7.

    für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich desselben Dienstherrn eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,

  8. 8.

    für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,

  9. 9.

    bei der Einstellung von ehemaligen Anwärterinnen und Anwärtern, die von einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgebildet worden sind, innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes,

  10. 10.

    bei der Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss der Qualifizierung nach den §§ 34, 35 oder 41 Absatz 2 Satz 2 sowie des Aufstiegs,

  11. 11.

    für Stellen, die in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 und in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 besetzt werden,

  12. 12.

    für die Stelle der oder des Integrationsbeauftragten der Landesregierung,

  13. 13.

    für Stellen, die während des Auswahlverfahrens für eine andere Stelle vakant werden, sofern sie bei dringendem Personalbedarf mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern aus diesem Auswahlverfahren besetzt werden können und die Stellen nach Zugangsvoraussetzungen, Laufbahn und Wertigkeit vergleichbar sind; das Ranking der Bewerberauswahl ist hierbei zu berücksichtigen.