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§ 34 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 3 – Qualifizierung, Fortbildung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 ALVO M-V – Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst)

Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie zuvor eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben. Die Qualifizierung muss die fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die erforderlich ist, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Der Zulassung zur Qualifizierung muss eine Ausschreibung vorausgehen. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.