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§ 33 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 3 – Qualifizierung, Fortbildung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 ALVO M-V – Qualifizierung für Beförderungsämter

(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern setzt die erforderliche Qualifizierung voraus. Maßnahmen der Qualifizierung sind neben der beruflichen Erfahrung insbesondere

  1. 1.

    der Wechsel der Dienststelle oder des Aufgabenbereiches innerhalb der Dienststelle oder der befristete Einsatz

    1. a)

      bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn oder einer Einrichtung im Sinne von § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes,

    2. b)

      bei der Europäischen Union sowie beim Informationsbüro des Landes in Brüssel oder

    3. c)

      einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Fall eines besonderen Landesinteresses;

    hierbei ist eine Verwendung nach Buchstabe b besonders zu berücksichtigen.

  2. 2.

    die Qualifizierungsfortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4),

  3. 3.

    eigene Lehr- oder Fortbildungstätigkeiten,

  4. 4.

    mit einem Bachelor- oder Mastergrad oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,

  5. 5.

    über einen längeren Zeitraum selbstständig wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten,

  6. 6.

    die erfolgreiche Teilnahme an einem die Kriterien von § 9 des Beamtenstatusgesetzes beachtenden Auswahlverfahren. Diese Eignungsprüfung stellt insbesondere fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die künftigen Aufgaben erforderliche Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz besitzt. Dem Auswahlverfahren muss eine Ausschreibung vorausgehen.

  7. 7.

    die Führungskräftefortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)

Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen.

(2) Die Einzelheiten der Qualifizierung regeln die obersten Dienstbehörden unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dieser Verordnung und den weiteren Laufbahnverordnungen sowie den ergänzend dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben, in Personalentwicklungskonzepten. Hierbei kann nach Fachrichtungen unterschieden werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Landesregierung kann für die Landesverwaltung ressortübergreifende Personalentwicklungskonzepte aufstellen.

(3) Die Qualifizierung (§§ 34 und 35) kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.