§ 25 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 1 – Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit
§ 25 ALVO M-V – Laufbahnzweige
Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die
- 1.
besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder
- 2.
eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,
Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.