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§ 13 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ALVO M-V – Berufsqualifizierender Abschluss

(1) Die Entscheidung in den Fällen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes hinsichtlich der Berücksichtigung einer inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung oder Fortbildung sowie in den Fällen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde generelle Regelungen über die Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 treffen.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestimmen, dass als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben nachzuweisen ist. Die Einführungszeit kann auf bis zu sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.