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§ 12 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ALVO M-V – Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Eine Berufsausbildung oder ein Studium können in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 14 des Landesbeamtengesetzes und der Absätze 2 bis 7 als Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

(2) Die für das angestrebte Einstiegsamt erforderliche Berufsausbildung oder das Studium müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss führt. Die Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn zu vermitteln, für die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der Ausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.

    der für die Einstellung geforderten Vorbildung entspricht,

  2. 2.

    nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem angestrebten Einstiegsamt der Laufbahn gleichwertig ist und

  3. 3.

    die Eignung zur selbstständigen Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn vermittelt.

(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild im Wesentlichen entspricht.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 mindestens ein Jahr und sechs Monate sowie für die Laufbahngruppe 2 mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Durch besondere Laufbahnverordnung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sollen im Sinne von § 28 Absatz 4 berücksichtigt werden.

(7) Die Laufbahnbefähigung stellt die oberste Dienstbehörde fest.