Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 1 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ALVO M-V – Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert mindestens sechs Monate. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Ablegung einer Laufbahnprüfung nicht vorsieht, endet der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer fachpraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung beträgt mindestens sechs Monate.

(3) Für die Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes können für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Nachweis der notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule, die Ablegung der Meisterprüfung sowie andere geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.