Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ALVO M-V – Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    das in § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes genannte Personal der Hochschulen,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes,

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Landesbeamtengesetzes),

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Landesbeamtengesetzes) und

  5. 5.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (§ 107 des Landesbeamtengesetzes),

soweit nichts anderes geregelt ist.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf besondere Laufbahnverordnungen verwiesen wird, handelt es sich um Laufbahnverordnungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes.