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§ 9 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ALVO – Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung (§ 22 LBG) umfasst berufliche Erfahrung, dienstliche Mobilität und dienstlich veranlasste oder auf eigene Initiative durchgeführte Maßnahmen, z.B.

  1. 1.

    behördeninterne Fortbildung,

  2. 2.

    Fortbildung an verwaltungsinternen oder externen Fortbildungseinrichtungen,

  3. 3.

    erfolgreiche Fortbildung an Fortbildungseinrichtungen, die mit einer Prüfung oder mit einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurde,

  4. 4.

    erfolgreich abgeschlossener Besuch einer Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,

  5. 5.

    Bachelor- und Master-Studienabschlüsse und vergleichbare Studienabschlüsse an Präsenz- oder Fernhochschulen,

  6. 6.

    erfolgreich abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge oder

  7. 7.

    eigene Lehr- oder sonstige Fortbildungstätigkeiten.

Als Maßnahme der Qualifizierung kommen auch die Hospitation in einem Wirtschaftsunternehmen oder in einer sonstigen Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung, der Austausch insbesondere von Nachwuchskräften zwischen den obersten Dienstbehörden des Landes und zwischen den Dienstherren sowie die Entsendung zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Betracht.

(2) Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass besondere Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen sind.

(3) Als Qualifizierung für die Übertragung von Beförderungsämtern ab dem zweiten Beförderungsamt in beiden Laufbahngruppen soll neben in der Probezeitwahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen und der beruflichen Erfahrung die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr gefordert werden; für die Berechnung des Durchschnitts ist der jeweils geltende Regelbeurteilungszeitraum aus § 39 Absatz 1 zugrunde zu legen.

(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die erstmalige Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, sind neben den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 in der Laufbahngruppe 1 und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Führungskräftefortbildungen im Umfang von mindestens 35 Stunden, von Beamtinnen und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, mindestens 60 Stunden zu absolvieren. Führungskräftefortbildungen, die bereits im Rahmen der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen absolviert wurden, können im Umfang von maximal 21 Stunden angerechnet werden. Sind diese Fortbildungen vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsfunktionen nicht erfolgt, sind sie zeitnah nachzuholen.