Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Erster Teil – Allgemeines
§ 8 ALVO – Feststellung der Bewährung
(1) Auf der Grundlage der nach § 19 Abs. 3 LBG erstellten dienstlichen Beurteilungen ist am Ende der Probezeit festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 10 BeamtStG).
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, ist die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen.
(4) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der unter § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Ist mit der Übernahme ein Wechsel in die Laufbahngruppe 1 verbunden, wird ihnen die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt.
(6) Absatz 1 ist auf Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§ 5 LBG) sinngemäß anzuwenden.