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§ 6 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ALVO – Laufbahnwechsel

(1) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel nach § 24 LBG durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei sind die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben (Einführung), soweit sie nicht aufgrund der erfolgreichen Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind. Bei der Entscheidung sind die bisherige Laufbahnbefähigung, die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und alle bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll vor Einstellung, Versetzung oder Umsetzung der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstposten der anderen Laufbahn eingeholt werden. Bei positiver, gegebenenfalls unter Auflagen erteilter Entscheidung über den Laufbahnwechsel wird die Befähigung für die neue Laufbahn mit Zugang der Mitteilung des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten festgestellt.

(2) Die Übertragung von Ämtern einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist, ist bei einem Wechsel in die betreffende Laufbahn nur zulässig, wenn die vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung vor dem Laufbahnwechsel nachgewiesen wird.

(3) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann für Maßnahmen nach Absatz 1 und für die Feststellung, ob diese erfolgreich abgeschlossen sind, Regelungen treffen.