Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ALVO – Einstellung im Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn

  1. 1.

    nachgewiesen wird, dass eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach Absatz 3 vorliegt oder

  2. 2.

    die Bewerberin oder der Bewerber eine zusätzliche, für die Laufbahn oder die zu besetzende Stelle förderliche, über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachweisen kann.

(2) Die Einstellung in einem höheren Beförderungsamt ist möglich

  1. 1.

    bei der Einstellung von früheren Beamtinnen und Beamten in einer dem früheren Beamtenverhältnis entsprechenden Laufbahn, höchstens in dem im früheren Beamtenverhältnis erreichten Amt, oder

  2. 2.

    mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses nach § 18 Satz 2 Nummer 3 LBG; § 3 Absatz 7 bleibt unberührt.

(3) Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 ist, dass durch hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Bedeutung und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist. Für den Nachweis dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 trifft die oberste Dienstbehörde.