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§ 46 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 ALVO – Überleitung

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 LBG und den neuen Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung ist.