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§ 32 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 ALVO – Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die nach § 43 für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten. Der Antrag kann auch an die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659), gerichtet werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder ihnen gleichgestellte Nachweise,

  3. 3.

    Nachweise über Inhalte der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,

  4. 4.

    Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung sowie gegebenenfalls über während oder nach Abschluss der Ausbildung absolvierte Berufspraktika,

  5. 5.

    gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen, mit denen durch lebenslanges Lernen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt wurden,

  6. 6.

    Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

  7. 7.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten oder schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige Gründe, die die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Frage stellen, bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  8. 8.

    Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Nachweise nach Nummer 2 berechtigen,

  9. 9.

    eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind in deutscher Sprache in Kopie, gegebenenfalls mit einer Übersetzung vorzulegen. In berechtigten Zweifelsfällen und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien der Unterlagen oder beglaubigte Kopien der nach § 82a Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz übersetzten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden. Zudem kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 (1).

(1) Amtl. Anm.:

Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 S. 11)