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§ 26 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt V – Aufstieg

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 ALVO – Schnellaufstieg

Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung zum Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten

  1. 1.

    eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und

  2. 2.

    der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),

wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. Die in Satz 1 geregelte Frist verkürzt sich höchstens auf sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind. § 25 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.