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§ 1 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ALVO – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§§ 116 bis 119 Landesbeamtengesetz (LBG)),

  2. 2.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 LBG) und

  3. 3.

    Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 7 Abs. 5 LBG) sowie diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich besonders geregelt sind.

(3) Die Besonderen Laufbahnverordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 LBG können über die Anforderungen des Landesbeamtengesetzes und der Allgemeinen Laufbahnverordnung hinausgehende oder, soweit nach dem LBG oder dieser Verordnung bestimmt, abweichende Regelungen treffen, wenn und soweit dies aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn gerechtfertigt ist.

(4) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

(5) Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung. Amtszulagen (§ 46 Absatz 2 Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309)) gelten als Bestandteil des Endgrundgehalts (§ 20 Abs. 1 LBG). Die Feststellung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt als Prüfung (§ 30 Abs. 4 LBG).