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Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

Altersteilzeitgesetz

Vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Grundsatz1
Begünstigter Personenkreis2
Anspruchsvoraussetzungen3
Leistungen4
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs5
Begriffsbestimmungen6
Berechnungsvorschriften7
Arbeitsrechtliche Regelungen8
Insolvenzsicherung8a
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen9
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers10
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers11
Verfahren12
Auskünfte und Prüfung13
Bußgeldvorschriften14
(weggefallen)15
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung15b
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit15c
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit15d
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit15e
Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt15f
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt15g
Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung15h
Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung15i
Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung15j
Befristung der Förderungsfähigkeit16
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)