§ 1 AltölV
Altölverordnung (AltölV)
Altölverordnung (AltölV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 AltölV – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die stoffliche Verwertung,
- 2.
die energetische Verwertung und
- 3.
die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
- 2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
- 3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.