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Anlage 1 AllgVwKostO
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: AllgVwKostO
Gliederungs-Nr.: 305-66
gilt ab: 29.12.2022
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 763 vom 30.12.2009

Anlage 1 AllgVwKostO – Verwaltungskostenverzeichnis

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1G e b ü h r e n  
11Auskünfte, Akteneinsicht  
110§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden.  
111Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000
112Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000
1121Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
je Sendung15
113Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten.
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
je Sendung15
114Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000
12Bescheinigungen, Zeugnisse  
121Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25
122Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700
123Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt   
1231nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzesje inhaltlich verschiedene Maßnahme90
1232nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzesje inhaltlich verschiedene Maßnahme90 bis 800
124schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60
13Beglaubigungen  
131Beglaubigung einer Unterschrift 10
132Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,  
1321die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hatje Urkunde5
1322in anderen Fällen  
13221Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10
13222Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten bestehtje Seite1
14Gebühren nach Zeitaufwand  
140Grundsätze  
1401Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn  
 -für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder  
 -Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,  
 und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.  
1402Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
  
141Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit  
1411Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerje 1/4 Stunde22,25
1412Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerje 1/4 Stunde18,25
1413übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerje 1/4 Stunde14,50
142Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413mindestens 35
15Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung  
151Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben istnach
Zeitaufwand
höchstens 20 % des streitigen Betrags
152Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hattenach
Zeitaufwand
höchstens 10 % des streitigen Betrags
16Fiktion des Einverständnisses der Behörde  
 Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen.  
2A u s l a g e n Auslage
EUR
21Kopien  
211Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3,je Seite0,20
 -die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder  
 -die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden  
22Benutzung eines Personenkraftwagensje km0,60