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§ 2 AllGO
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AllGO
Gliederungs-Nr.: 20220014400000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AllGO

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührenordnung in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 1996 (Nds. GVBl. S. 422), außer Kraft.