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§ 9 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Erster Unterabschnitt – Voraussetzungen für die Leistungen

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 ALG – Ausschluss von Leistungen

Für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).