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§ 73 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Fünfter Unterabschnitt – Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 73 ALG – Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz

  1. 1.

    eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,

  2. 2.

    den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,

  3. 3.

    den Geburtsnamen,

  4. 4.

    den Vornamen,

  5. 5.

    den Familienstand,

  6. 6.

    den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,

  7. 7.

    den Geburtsort,

  8. 8.

    die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und

  9. 9.

    die Staatsangehörigkeit.

3Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung. 5§ 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. 6Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. 7Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 8Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. 9Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. 10Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 2 und 4 neugefasst und Sätze 6 bis 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).