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§ 63 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 63 ALG – Auskünfte der Deutschen Post AG (1)

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

1Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten (2) gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten (2) entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 17 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) soll in § 63 die Überschrift wie folgt gefasst werden:

" § 63
Auskünfte der Deutschen Post AG".

Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 10 Nummer 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) durchgeführt.

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Sozialdaten