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§ 59 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 59 ALG – Mitgliedsnummer

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten

  1. 1.
    das Geburtsdatum,
  2. 2.
    eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.

2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.

(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.