Gesetze

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§ 47 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Durchführung → Dritter Unterabschnitt – Berechnungsgrundsätze

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 47 ALG – Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.