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§ 19 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Fünfter Untertitel – Renten rechtliche Zeiten

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 ALG – Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

  1. 1.
    bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  2. 2.
    bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).