Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Fünfter Untertitel – Renten rechtliche Zeiten
§ 19 ALG – Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 2.bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).