Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Fünfter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106a ALG – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598).
(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).
(2) (weggefallen)