Gesetze

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§ 94 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 AktG – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.