Aktiengesetz
Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften
§ 404a AktG – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Zu § 404a: Eingefügt durch G vom 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2446) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1534).