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§ 401 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 401 AktG – Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zu § 401: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).