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§ 327f AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 327f AktG – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. 2Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 3Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Zu § 327f: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3822), geändert durch G vom 12. 6. 2003 (BGBl I S. 838).