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§ 327d AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 327d AktG – Durchführung der Hauptversammlung

1In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Zu § 327d: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3822), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).